Die General- und Vorsorgevollmacht


Eine sog. General- und Vorsorgevollmacht soll dazu dienen, dass eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens für Sie tätig werden können, wenn Sie selbst nicht mehr tätig sein können oder wollen. Regelmäßig entspricht es dem Wunsch des Vollmachtgebers, dass eine solche Vollmacht auch über seinen Tod hinaus gilt, so dass für den Nachlass gehandelt werden kann, auch wenn bzw. solange noch kein ausreichender Erbnachweis vorliegt. In der Regel sind derartige Vollmachten sehr umfassend ausgestaltet. Dies erfordert ein besonderes Vertrauensverhältnis zu dem bzw. den Bevollmächtigten. Solche Vollmachten sollten nur Personen erteilt werden, zu denen man umfassendes Vertrauen hat.

Die Vollmacht selbst umfasst meistens sowohl den wirtschaftlichen / behördlichen Bereich (meistens als „Generalvollmacht“ bezeichnet) als auch den medizinischen / höchstpersönlichen Bereich (meistens als „Vor­sor­gevoll­macht“ bezeichnet). Um handeln zu können, benötigt jeder Bevollmächtigte eine sog. Ausfertigung der Vollmacht, quasi als Ausweis. Im medizinischen Bereich ist selbstverständlich für die Verwendung der Vollmacht auch Voraussetzung, dass der Vollmachtgeber selbst nicht mehr in der Lage ist, eine notwendige Entscheidung zu treffen. Im wirtschaftlichen/behördlichen Bereich kommt es auf die Ent­schei­dungs­fä­hig­keit des Vollmachtgebers dagegen nicht an, hier zählt allein der Besitz einer Ausfertigung der Vollmacht.

Aus diesen Gründen übersenden wir die gewünschten Ausfertigungen der Vollmacht regelmäßig dem Vollmachtgeber, damit dieser entscheiden kann, wann und wie er die Vollmacht in Kraft setzt bzw. wem er den Zugang zu den bei ihm befindlichen Exemplaren der Vollmacht ermöglicht.

Datenblatt General- und Vorsorgevollmacht
Formular General- und Vorsorgevollmacht.pdf (152.83KB)
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